Nebenklage

Der Opferschutz ermöglicht es Betroffenen Gebrauch von der Nebenklage (§§ 395 – 402 StPO) zu machen. Wer Opfer einer bestimmten Straftat geworden ist, so auch im Falle von Stalking (Nachstellung, § 238 StGB), kann Verfahrensbeteiligte*r mit bestimmten Rechten in der öffentlichen Klage werden. Wer als Nebenkläger*in am Strafverfahren teilnimmt, kann das gesamte Verfahren mitverfolgen und unmittelbar seine Interessen und Ansichten im Strafverfahren einbringen. Dies kann Vorteile auf die Effektivität des Strafverfahrens im Opferinteresse haben.

Unter Anderem stehen dem/der Nebenkläger*in (also dem/der Geschädigten durch eine Straftat) dabei folgende Rechte zu:

– Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung
– Akteneinsicht durch eine(n) vertretende(n) Anwalt/Anwältin
– Fragerecht in der Hauptverhandlung
– Beweisanträge selber stellen
– Erklärungen zur Beweiserhebung abgeben
– Abgabe einer Schlusserklärung und Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil

Weitere Informationen können Sie auf der Website von Nebenklage e. V. finden.